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Das Grundbuch

DAS GRUNDBUCH

 

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches von den Grundbuchämtern geführt wird. In den Grundbüchern werden Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die bestehenden Eigentumsverhältnisse und Belastungen protokolliert. Die Einträge im Grundbuch werden chronologisch festgehalten und nicht gelöscht. Hier stehen Informationen zur Entstehung, zu Eigentümern sowie zur Immobilienfinanzierung. Mit anderen Worten könnte man sagen, dass das Grundbuch als eine Art Bestandsverzeichnis zu verstehen ist.

 

Foto: © N. Theiss – stock.adobe.com

 

 

Wie ist ein Grundbuch aufgebaut?

Der Aufbau eines Grundbuches ist normiert und gliedert sich wie folgt.

Aufschrift bzw. Deckblatt

Es enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes (das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts), den Namen des Bezirkes des Grundbuchamtes und die Nummer der Grundbuchblattes.

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnet gibt Aufschluss über Lage, Nutzung und Größe des Grundstücks.

Erste Abteilung – Eigentumsverhältnisse

In der ersten Abteilung befinden sich die Informationen zu den Eigentümern. Hier findet man Informationen darüber, wer das Haus oder die Wohnung besitzt und wie die Eigentumsverteilung geregelt ist. Gehört eine Immobilie z.B. mehreren Personen, so wird hier aufgelistet wer wie viele Anteile besitzt. Wer hier eingetragen ist, ist auch verkaufsberechtigt. Gibt es laut Grundbuch mehrere Eigentümer, so müssen alle einem Verkauf zustimmen.

Zweite Abteilung – Lasten und Beschränkungen

Zum einen findet man hier die Auflassungsvormerkung. Durch eine Auflassungsvormerkung in dieser Abteilung kann ein Käufer sicherstellen, dass die Immobilie nicht mehrmals verkauft wird. Dies veranlasst ein Notar bei jedem Kauf und dient somit dem Schutz des Käufers.

Zum anderen befinden sich in der zweiten Abteilung Lasten und Beschränkungen.

Unter Lasten fallen die folgenden Punkte:

  • Grunddienstbarkeiten
  • Vorkaufsrechte
  • Reallasten
  • Nießbrauch
  • Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte
  • Erbbaurecht

 

Unter Beschränkungen fallen die folgenden Punkte:

  • Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke
  • Nacherbenvermerke
  • Testamentsvollstrecker-Vermerke
  • Insolvenzvermerke
  • Sanierungs- und Umlegungsvermerke
  • Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Miteigentum

 

Dritte Abteilung – Hypotheken und Grundschulden

In der dritten Abteilung geht es um die Finanzierung der Immobilie. Hier wird festgehalten wie der aktuelle Besitzer die Immobilie bezahlt hat. Grundschulden dienen als Absicherung von Banken, die ein Darlehen zur Finanzierung gegeben haben. Wird eine Immobilie verkauft, so muss die offene Grundschuld bezahlt werden. Ist ein Kredit abgezahlt und hat die Bank keine Ansprüche mehr, so wird dies im Grundbuch eingetragen.

 

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